Erläuterungen zu den drei Säulen, zu den sonstigen Einnahmen und zu den abzulösenden Staatsleistungen

A) Erläuterungen zu den drei Säulen

1. Die erste Säule (Kollekten und Spenden)

Als freiwillige Gaben sind Kollekten und Spenden nicht nur die älteste Form der Finanzierung christlicher Gemeinden, sondern auch die Finanzierungsform, die dem Wesen einer freien, vom Staat unabhängigen Kirche am ehesten entspricht.

Nach staatlichem Recht werden Spenden/Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken steuerlich begünstigt. Das Spendengesetz1 , das zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten ist, erweitert den Kreis der Begünstigten, erhöht die abzugsfähigen Höchstgrenzen und erlaubt den unbegrenzten Vortrag von Großspenden auf die folgenden Jahre. Zuwendungen zu Stiftungen bis zu 1 Million € können auf bis zu 10 Jahre steuerlich vorgetragen werden.

2. Die Zweite Säule: Gemeindebeiträge

Unser grundsätzliches Ziel ist es, längerfristig die Kirchensteuerpflicht durch einen verpflichtenden Gemeindebeitrag zu ersetzen, der von den Gemeinden erhoben wird. Voraussetzung dafür ist,

a) dass Bonhoeffers Rede von dem „Christus als Gemeinde existierend“2 Verbreitung und Anerkennung findet und die Gemeinde als tragendes und lebendiges Grundelement des kirchlichen Lebens geachtet wird (Bonhoeffer spricht deswegen von „Gemeindekirche“; die Aufgabe der übergemeindlichen Kirche ist es, helfende und dienende Funktionen für die Gemeinden wahrzunehmen),

b) dass als Folge davon die Gemeindemitgliedschaft die primäre Zugehörigkeitsform darstellt und dass es eine Kirchenmitgliedschaft nur geben kann, die von der primären Gemeindemitgliedschaft ausgeht und auf ihr aufbaut,

c) dass die Taufe nicht automatisch die Mitgliedschaft in einer Gemeinde / Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit den profanrechtlichen Folgen einer Verpflichtung zur Zahlung einer Kirchensteuer durch staatlichen Zwangseinzug begründet. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Eintritt in die christliche Glaubensgemeinschaft durch die Taufe und dem Eintritt in eine Gemeinde / Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Willenserklärung. Ebenso ist es auch beim Gemeinde- / Kirchenaustritt: Der Austritt vor staatlichen Stellen (Amtsgericht, Standesamt) ist nur ein „Körperschaftsaustritt“, der die profanrechtlichen Zahlungspflichten beendet, aber nicht automatisch auch einen
„Austritt aus Gemeinde und Kirche“ im Sinne des Verlassens der christlichen Glaubensgemeinschaft beinhaltet. Die Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft muss jeder seiner Gemeinde selbst mitteilen, dafür gibt
es nicht den Umweg über staatliche Stellen3. Die Taufe bleibt dabei unangetastet.

Die Umstellung auf das neue System der Kirchenfinanzierung soll, um Reibungen zu vermeiden, in zwei Schritten erfolgen. Den heute Kirchensteuerpflichtigen wird in einem ersten Reformschritt zur Wahl gestellt, ob sie weiterhin nach der bisherigen Regelung Kirchensteuer bezahlen wollen oder auf verpflichtende Gemeindebeiträge umstellen wollen. Die Wahl kann durch eine schriftliche Willenserklärung getroffen werden.4 Die Gemeinden führen die Listen der Gemeindemitglieder, die sich für den Gemeindebeitrag entschieden haben. Die Gemeindebeiträge werden bereits in dieser Phase von den gemeindelich beauftragten Verwaltungsstellen erhoben. Ein Teil (etwa ein Drittel) wird für allgemeine, übergemeindliche und gesamtkirchliche Aufgaben abgetreten. Es wird vorausgesetzt, dass der Gemeindebeitrag steuerlich wie ein Mitgliedsbeitrag an eine gemeinnützige kirchliche Einrichtung behandelt wird und somit wie die gezahlte Kirchensteuer vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden kann. Die Möglichkeit, das Kirchensteuersystem zu verlassen und sich für den Gemeindebeitrag zu entscheiden, beginnt für den Einzelnen ab dem Zeitpunkt der Religionsmündigkeit (14 Jahre).

In einem zweiten Reformschritt wird die Kirchensteuer endgültig und für alle verpflichtend durch den Gemeindebeitrag ersetzt. Das Kirchensteuersystem mit dem staatlichen Inkasso wird ganz abgeschafft. Erst in dem zweiten Reformschritt hört die Taufe auf, Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung zu sein. Zur Begründung von profanrechtlichen Mitgliedschaftspflichten tritt nunmehr an die Stelle der Taufe eine Willenserklärung, die den Beginn der profanrechtlichen Körperschaftszugehörigkeit und der auf ihr basierenden Zahlungspflicht markiert.

Von diesem Zeitpunkt an sind das Führen der Mitgliederlisten und die Erhebung der Gemeindebeiträge ganz in den Händen der Gemeinden bzw. der von ihnen beauftragten Verwaltungsstellen. Die gesamtkirchlichen Verwaltungsstellen erhalten von diesem Zeitpunkt an ihre kircheninternen Finanzmittel nicht mehr über die staatlichen Finanzämter, sondern nur noch als weitergeleitete Abgaben der Gemeinden. Dies bedeutet, dass der Geldfluss dann ausschließlich von unten nach oben erfolgt.

Wir sind uns bewusst, dass diese Umstellung eine tiefgreifende Veränderung bedeutet. Deswegen könnte es sein, dass für den ersten Reformschritt viele Jahre benötigt werden,ehe der zweite Reformschritt gewagt werden kann. Dennoch darf der zweite Reformschritt nicht aus den Augen verloren werden. Er gibt die Richtung und das Ziel an. Sowohl die Bekennende Kirche als auch speziell Dietrich Bonhoeffer haben sich in der Richtung eines Gemeindebeitrags eine künftige Kirchenfinanzierung vorgestellt. Wir als Dietrich-Bonhoeffer-Verein halten die dahinter stehenden theologischen Einsichten für überzeugend und fühlen uns ihnen verpflichtet.

3. Die dritte Säule: Bürgergutscheine (aus Bürgerhaushalt)

Ziel ist, dass ein Teil des Bundeshaushalts (etwa 1,5%) als Bürgerhaushalt deklariert wird, über den die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger zugunsten eine kirchlichen und/oder gemeinnützigen Vereinigung verfügen können. Zu diesem Zweck werden „Bürgergutscheine“ an die Wahlberechtigten verteilt, die sie an die kirchliche oder gemeinnützige Einrichtung ihrer Wahl weiterreichen. Diese lösen die Bürgergutscheine beim Finanzamt ein. Wenn wir davon ausgehen, dass jede/r Wahlberechtigte jährlich Bürgergutscheine im Gesamtwert von 100 € erhält, ergäbe dies bei geschätzten 50 Millionen Wahlberechtigten einen Ausgabenposten von rund 5 Milliarden €, das entspricht etwa 1,4% des Bundeshaushalts 2011 in der Höhe von 353,2 Milliarden €.

  1. Damit jede/r die Möglichkeit hat, mindestens 4 Begünstigte auswählen zu können, werden die Bürgergutscheine in je 4 x 25 €-Gutscheine gesplittet. Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger können ihre Bürgergutscheine persönlich einer kirchlichen oder anderen gemeinnützigen Einrichtung ihrer Wahl aushändigen. Die Bürgergutscheine sind fälschungssicher ausgestellt und können nur an Institutionen weitergegeben werden, die gemäß § 52 Abs. 2, Nr. 1-20 und 24-25 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt sind.

    Bewusst ausgenommen sind die unter Nr. 21-23 der AO genannten Vereine zur Förderung von Sport, Heimatpflege, Heimatkunde, Tierzucht, Pflanzenzucht, Karneval usw., deren Gemeinnützigkeit auch nach dem neuen Spendengesetz eingeschränkt ist (so sind die Mitgliedsbeiträge dieser Vereine nicht steuerlich abzugsfähig).

    Die dritte Säule des Modells trägt dazu bei, die Gemeinwohlfinanzierung nicht nur der Kirchen, sondern ganz allgemein des sozialen, ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements auszuweiten und zu verbessern. Durch die Verfügungsgewalt über einen kleinen Teil der Ausgaben des Bundes erhöht sich das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für gesellschaftliches Gemeinwohl sowie für die Beteiligung an demokratischen Gestaltungsprozessen. Da auch kirchliche Einrichtungen empfangsberechtigt sind, kann eine eventuelle Verminderung der Einnahmen der Kirchen – verursacht durch die Umstellung von Kirchensteuer auf Gemeindebeitrag – zu einem Ausgleich kommen.


B) Sonstige Einnahmen

Die sonstigen Einnahmen der Kirchen werden vom dbv nicht infrage gestellt. Die vom Staat als Subvention bezeichnete Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer vom steuerpflichtigen Einkommen setzt der dbv gleich mit der Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an gemeinnützige und kirchliche Einrichtungen. Daher ist gegen diese Art von Subvention nichts einzuwenden. Dasselbe gilt für die negativen Staatsleistungen (Steuer- und Gebührenbefreiungen), solange diese auch anderen gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden.

Kontrovers diskutiert wird unter den Mitgliedern des dbv, ob die Kirchen für sich selber die Erzielung von Kapitalerträgen anstreben dürfen. Die Beteiligung der Kirchen an den kapitalistischen Methoden der Finanz- und Börsenspekulation ist für viele eine Überschreitung der Grenze des Zulässigen. Deswegen sind auch Einnahmen aus solchen Quellen nicht wertneutral. Dietrich Bonhoeffers Begriff der christlichen Verantwortung bezieht den Bereich der Wirtschaftsordnung und der Finanzmärkte mit ein. Der dbv beteiligt sich an der Suche nach alternativen lebensdienlichen, nachhaltigen und solidarischen Wirtschaftsformen.

Problematisch für die Kirchen sind außerdem zu hohe Rücklagen, also eingenommene Gelder, die im Augenblick für das gemeindliche und kirchliche Leben nicht gebraucht werden, deren Sinn also darin besteht, gegen zukünftige Risiken und Unwägbarkeiten abzusichern. Ein solches Sicherheitsdenken ist auf dem Hintergrund der Theologie Bonhoeffers fragwürdig.5 Bonhoeffer gibt zu bedenken, ob solche Rücklagengelder, statt auf künftige Risiken zu warten, nicht für die Behebung der gegenwärtigen Not anderer Menschen verwandt werden sollten.

C) Abzulösende Staatsleistungen

Anders verhält es sich bei den Staatsleistungen aufgrund der Enteignungen infolge der Säkularisation. Die in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 geforderte und im Grundgesetz (GG) von 1949 bestätigte Ablösung der Staatsleistungen durch die Länder steht nach fast 100 Jahren noch aus. Gegenwärtig gibt es zahlreiche Initiativen von Parteien und Institutionen, die sich für die Erfüllung der Forderung des Art. 138 Abs. 1 WRV (Art. 140 GG) einsetzen.

DIE LINKE hat im Februar 2012 den Entwurf für ein „Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen“ auf den Weg gebracht (Staatsleistungsablösegesetz – StAblG).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Christinnen und Christen bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN nimmt sich in ihrem „Plädoyer für eine Reform des Religionsverfassungsgesetzes“ vor, sich auf ihrer Herbsttagung 2012 „mit der äußerst komplizierten Frage der Staatsleistungen“ zu beschäftigen.

Der dbv begrüßt und unterstützt diese Initiativen, weil sie dazu beitragen, die Verstrickungen zwischen Staat und Kirchen zu lösen. Sie helfen den Kirchen auf ihrem Weg zu ihrer Freiheit.

Der dbv nimmt dankbar zur Kenntnis, dass auch die EKD in der Frage der abzulösenden Staatsleistungen Gesprächsbereitschaft zeigt. Laut einer epd-Meldung vom 8. November 2010 brachte der amtierende EKD-Ratsvorsitzende zum Ausdruck: „An der Kirche werde die im Grundgesetz vorgesehene Ablösung nicht scheitern – ,darüber können wir gerne reden, wir sind gesprächsbereit‘“ (http://www.ekd.de/aktuell_presse/news_2010_11_08_4_ekd_haushalt.html Stand: 12. Juli 2012).

1Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BüEnStG) vom 10.10.07 (BGBl I S. 2332).
2Bonhoeffers Rede von „Christus als Gemeinde existierend“ ist die Modifikation der Hegelschen Formulierung „Gott als Gemeinde existierend“. Sie findet sich zuerst in Bonhoeffers Dissertation „Sanctorum Communio“ (1930) an verschiedenen Stellen (DBW 1, 87.126ff und öfters).
3Siehe dazu auch das Rundschreiben des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte zum „Abfall von der Kirche“ vom 13. März 2006, abgedruckt in Verantwortung Nr. 38, S. 25 ff.
4Eines der Ziele, die wir mit dem Drei-Säulen-Modell verfolgen, ist, dass Menschen wegen ihres Ärgers über die Kirchensteuer nicht mehr die Kirche verlassen müssen. Die reale Situation ist aber derzeit, dass sich bereits viele von den Organisationszwängen der Körperschafts-Kirche verabschiedet haben und dass unter ihnen hin und wieder einige neuen Kontakt zu ihrer Gemeinde suchen. Eine Rückkehr in das Kirchensteuersystem kommt für sie nicht infrage. Die Kirche sollte deswegen überlegen, wie sie bereits im ersten Reformschritt solchen Menschen eine Brücke bauen und ihnen einen Wiedereintritt als Gemeindemitglied anbieten kann, ohne dass die Betroffenen erneut kirchensteuerpflichtig werden. Der Vorschlag einer Gemeindemitgliedschaft stammt von Axel Denecke (siehe die Titel von Axel Denecke in dem nachfolgenden Literaturverzeichnis). Solange es für eine Gemeindemitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht keine kirchengesetzlichen Regelungen gibt, bietet sich die Form eines privatrechtlichen Einzel-Vertrages zwischen Gemeinde und Eintrittswilligem an; in dem Vertrag müssten die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeindemitgliedschaft für die Gemeinde und für den Eintrittswilligen ergeben, beschrieben werden. Vgl. Beneker, Christian, und Broockmann, Karsten, Engagement – Schon jetzt passiert das, was Hauptpastoren in ihrem Manifest gefordert haben: Freiwillige, gezielte Zahlungen ersetzen die Abgabe, in: Zeitschrift „Verantwortung“ 31/2003, S. 19-21.
5Bekannt ist Bonhoeffers Kritik an dem Sicherheitsdenken in der Friedensfrage (in der Fanö-Rede sagt Bonhoeffer: „Es gibt keinen Weg zum Frieden auf dem Weg der Sicherheit“ (DBW 13, 300). Die Kirche steht erst ganz am Anfang, ein Sicherheitsdenken auch in Wirtschaftsfragen und in Fragen der Kirchenfinanzierung als ein theologisch-ethisches Problem wahrzunehmen.