Satzung

Satzung des verschmolzenen Vereins

Beschlossen von der ersten Mitgliederversammlung der verschmolzenen Vereine Martin-Niemöller-Stiftung e.V. und Dietrich-Bonhoeffer-Verein e.V.
am 27. Oktober 2024 auf dem Hainstein zu Eisenach

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Martin-Niemöller-Stiftung und Dietrich-Bonhoeffer-Verein für Frieden, Demokratie, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung".

Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein dient der Förderung christlicher und humanistischer Verantwortung in Kirche
und Gesellschaft.

Dies geschieht im Sinne des Lebenswerks, des gelebten Glaubens, der gesellschaftswirksamen Theologie und des politischen Handelns von Martin Niemöller
und von Dietrich Bonhoeffer.

Der Verein dient dem inneren und äußeren Frieden, indem er Initiativen und Gespräche anregt und aufnimmt, die zur Arbeit für den Frieden ermutigen.

Er unterstützt eine diesbezügliche Forschung, Bildung, Erziehung und öffentliche Gesprächskultur.

Er macht konstruktive Vorschläge zu internationaler Entspannung und Abrüstung, zu Gerechtigkeit und ökologischer Nachhaltigkeit.

Er engagiert sich für ein solidarisches, demokratisches und friedenstüchtiges Staatswesen.

Er steht für internationale Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung, für Freiheit, Demokratie und Menschenrechte.

Der Verein wendet sich gegen die Verharmlosung von Verbrechen, die insbesondere im Namen Deutschlands von Deutschen und ihren Kollaborateuren begangen wurden.

Die Grundlage bildet die Überzeugung der Gleichwertigkeit der Menschen – aufgenommen im Dreiklang der Ökumenischen Versammlung aller christlichen Kirchen von 1989: Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung mit den vorrangigen Optionen für Gewaltlosigkeit, für die Armen und für das Leben.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein realisiert seine Ziele durch Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen, Projekte, Publikationen, Internet-Präsenz und andere Formen der Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes Arbeits- und Regionalgruppen einrichten und Mitglieder dafür benennen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Gemeinnützige Zwecke” der Abgabenordnung (§ 52), wie sie in § 2 Vereinszweck aufgeführt sind. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Honorare können gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. In allem gilt das Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Vereinsziele und die geltende Vereinssatzung bejaht und bereit ist, sich für ihre Verwirklichung einzusetzen.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft wird erst mit Zustimmung des Vorstands wirksam. Wird die Zustimmung verweigert, kann der Bewerber/die Bewerberin die Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme des Bewerbers/der Bewerberin entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Der Vorstand kann für einzelne Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft vorschlagen – die Mitgliederversammlung beschließt darüber. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags entbunden.

(4) Ein Austritt aus dem Verein wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet mit sofortiger Wirkung auf Antrag des Vorstands die nächste Mitgliederversammlung. Der Antrag ist dem auszuschließenden Mitglied mindestens
einen Monat vor der Versammlung mitzuteilen. Das Mitglied hat Anspruch auf Gehör durch die Mitgliederversammlung.
Bereits eingezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung (analog oder digital) mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für das gesamte Vereinsleben verantwortlich. Der Mitgliederversammlung obliegen besonders

a) die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) der Beschluss über Jahresabschlüsse,
d) die Entgegennahme des geprüften Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer/ einer Rechnungsprüferin,
f) die Festlegung eines Mindest-Mitgliederbeitrags.

(4) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mit den teilnehmenden Mitgliedern beschlussfähig – in persönlicher Anwesenheit, in einer Video-Konferenz oder in hybrider Form.
Über die Form entscheidet der Vorstand.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Enthaltungen werden nicht gezählt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitz, gegebenenfalls von dem/ der an seiner/ihrer Stelle gewählten Versammlungsleiter/ Versammlungsleiterin, und von dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens die in der
Versammlung gefassten Beschlüsse.

(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Wahlordnung und eine Geschäftsordnung geben. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt und kann von ihr jederzeit abgewählt werden.
Er amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus

  • der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • und Beisitzerinnen/ Beisitzern.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl der Beisitzer/Beisitzerinnen.
Der Vorstand bildet einzelne Referate, wie Kasse, Geschäftsführung oder bestimmte inhaltliche Aufträge.

(3) Der Vorstand hat das Recht, weitere Mitglieder zu kooptieren.

(4) „Vorstand des Vereins“ im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und beide Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, dabei ist jeder allein vertretungsberechtigt.

(5) Mindestens einmal im Jahr findet eine Vorstandssitzung in persönlicher Anwesenheit, in einer Video-Konferenz oder in hybrider Form statt, zu der der Vorsitzende schriftlich (analog oder digital) einlädt.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand ist mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlussfähig, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter.
Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.

(7) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin einstellen. Sie/Er hat in Personal- und Finanzangelegenheiten, die sie/ihn betreffen, kein Stimmrecht.

(8) Der Vorstand ist für die Arbeit des gesamten Vereins verantwortlich.
Er bereitet die Mitgliederversammlung mit Termin und Tagesordnung vor.
Die Mitglieder des Vorstands berichten auf jeder Mitgliederversammlung von ihrer Tätigkeit.
Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Pflege der Beziehungen zu nationalen und internationalen Organisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die Aufsicht über Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(9) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten, die in Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entstehen.

(10) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, kann die Mitgliederversammlung den Vorstand durch Nachwahl ergänzen.

§ 8 Beirat

Der Vorstand kann die Einrichtung eines Beirates zu seiner Beratung beschließen. Der Beirat wird für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes vom Vorstand berufen. Berufen werden können Mitglieder des Vereins und Externe

§ 9 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch Mitgliedsbeiträge und durch Spenden von Einzelpersonen, Gruppen, Förderkreisen sowie durch Zuschüsse von kirchlichen oder öffentlichen Körperschaften sowie Stiftungen.
Die Mitgliedsbeiträge erfolgen in Selbsteinschätzung ab einem Mindestbeitrag, den die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie prüfen die Bücher des Vereins auf Übereinstimmung der Ausgaben und Einnahmen des Vereins mit der Satzung und den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung. Der Mitgliederversammlung wird ein schriftlicher Bericht für jedes Haushaltsjahr erstattet.

(2) Der Vorstand kann externe Prüfer/ Prüferinnen oder einen vereidigten Wirtschaftsprüfer/ eine vereidigte Wirtschaftsprüferin mit einer Prüfung beauftragen.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(2) Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Satzungsänderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Der Antrag zur Auflösung muss in der Einladung mitgeteilt und begründet werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Friedensarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie an die der Berta-von-Suttner-Stiftung mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

(5) Die Liquidation des Vereins nach Auflösung gemäß (3) obliegt dem Vorstand.